06.02.2012

Recht

Rezeptprämie von Easy-Apotheke zulässig

Erstmals hat ein Berufsgericht für Heilberufe Zugaben auf verschreibungspflichtige Arzneimittel für zulässig erklärt. Streitpunkt war die Easy-Rezept-Prämie der Easy-Apotheke, bei der Apothekenkunden für jedes Arzneimittel auf einer Verschreibung einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro erhielten. Eingeleitet hatte das Verfahren die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. Sie hatte einen Antrag auf Eröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen einen Easy-Apotheker gestellt.

Das beim Verwaltungsgericht Mainz angesiedelte Berufsgericht sprach den beschuldigten Easy-Apotheker in einem am 1.2.2012 verkündeten Urteil (Az.: BG-H 2/11.MZ) vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung frei. Zugaben auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach Auffassung der Richter berufsrechtlich zulässig, sofern sie die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellte Spürbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

Der BGH hatte bereits am 9.9.2010 entschieden, dass Bonuswerbungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wert von einem Euro nicht zu beanstanden sind, da sie die Interessen von Wettbewerben nicht spürbar beeinträchtigen. Das Berufsgericht ging in seiner nun verkündeten Entscheidung davon aus, dass die vom BGH mit Rücksicht auf das Wettbewerbsrecht aufgestellte Spürbarkeitsgrenze auch in die Ermessensentscheidung einfließen muss, welche von der jeweils zuständigen Apothekerkammer im Rahmen einer beabsichtigten berufsrechtlichen Verfolgung zu treffen ist.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist richtungsweisend für die übrigen, derzeit bei deutschen Berufsgerichten anhängigen Verfahren, die ebenfalls derartige Rezeptprämien zum Gegenstand haben. Durch das Urteil herrscht Klarheit, dass ein Apotheker wegen der Gewährung von Rezeptprämien berufsrechtlich nicht belangt werden kann, wenn die Rezeptprämie wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

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